Pflichten des Luftfahrtunternehmens

Zur Beförderung von gefährlichen Gütern hat ein Luftfahrtunternehmen die Bestimmungen von Abschnitt 9
einzuhalten zur:

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Wenn ein Luftfahrtunternehmen, dessen Tochtergesellschaft oder ein Dienstleister des Luftfahrtunternehmens eine Sendung mit gefährlichen Gütern zur Beförderung im Luftverkehr anbietet, so ist das Luftfahrtunternehmen, dessen Tochterunternehmen oder der Dienstleister ein Versender und muss die Pflichten des Versenders einhalten.
Dies ist selbst dann anwendbar, wenn die Sendung mit dem eigenen Flugdienst oder mit anderen Flugdiensten von Luftfahrtunternehmen befördert werden soll.

Schulungsanforderungen

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass das Personal befähigt ist, jede Tätigkeit, für die es verantwortlich ist, auszuüben. Und zwar bevor irgendeine der Tätigkeiten ausgeübt wird. Dies muss durch Schulung und Beurteilung entsprechend der Tätigkeit, für die es verantwortlich ist, erreicht werden. Eine solche Schulung muss folgendes beinhalten:

a) eine allgemeine Einführungsschulung Personal muss geschult werden, um mit den allgemeinen Bestimmungen vertraut zu sein
b) eine der Tätigkeit entsprechende Schulung Personal muss geschult sein, um dazu befähigt zu sein, die Tätigkeit, für die es verantwortlich ist, auszuüben und
c) eine Sicherheitsschulung Personal muss geschult sein, um Gefahren, die von gefährlichen Gütern ausgehen, zu erkennen, um diese sicher abzufertigen und entsprechende Notfallmaßnahmen
anwenden zu können

Personal, das geschult worden ist, aber das neue Tätigkeiten übertragen bekommen hat, muss beurteilt werden, um deren Befähigung für deren neue Tätigkeit festzustellen. Wenn keine Befähigung gezeigt wird, muss für eine entsprechende ergänzende Schulung gesorgt werden.