Frachtumschlag

Verantwortlichkeiten im Luftverkehr

Die Luftverkehrsgesellschaften und deren Partner sind für die Einhaltung der Bestimmungen bei Annahme, Abfertigung und Verladung verantwortlich. Sie haben das Recht, den Transport abzulehnen oder geltende Bestimmungen einzuschränken. Es dürfen nur versandfertige Gefahrgutsendungen übernommen werden.

Bei Mängeln an Verpackung, Umverpackung, Markierung, Dokumentation oder bei Verstoß gegen Inhalts- oder Mengenbeschränkungen ist eine Gefahrgutsendung zurückzuweisen. Jedes Versandstück wird eingehend überprüft und mit den Angaben in der Versendererklärung abgeglichen. Die einzelnen Punkte müssen schriftlich mittels einer Annahmekontrollliste (Acceptance Check Sheet) dokumentiert werden.

Zwischenlagerung und Transport

Für die Zwischenlagerung vor, nach und während des Transports sind national und international geltende Bestimmungen einzuhalten.

Vor Verladung ins Flugzeug ist sicherzustellen:

  • Zusammenladeverbote einhalten
  • Ladeeinheiten, die Gefahrgut enthalten, durch ein spezielles Anhängerkennzeichen markieren
  • „CARGO AIRCRAFT ONLY“ nicht mit Passagierflugzeugen befördern
  • Beschädigte Versandstücke ausschließen

Dem Flugzeugführer sind schriftlich über die an Bord befindlichen gefährlichen Güter Informationen zugänglich zu machen. Dies erfolgt mittels der sogenannten „Notification to Captain“. Die Versendererklärung oder der Luftfrachtbrief sind für diese Zwecke nicht zugelassen.

Meldepflichten

Die Fluggesellschaften und deren Vertreter, aber auch Speditionen und Luftfrachtspediteure, sind verpflichtet, der zuständigen nationalen Behörde (z.B. Luftfahrt-Bundesamt) bestimmte Ereignisse mit Beteiligung gefährlicher Güter zu melden (Dangerous Goods Occurence Report). Zu solchen Ereignissen zählen u.a. Unfälle und Zwischenfälle, wie auch falsch oder unde­klariertes Gefahrgut, das in einer Sendung auffällt.